| Wer ist bei Rechts- und Regelungsstreitigkeiten zuständig? |
Einigungsstelle für die Erzdiözese München und Freising
Die Einigungsstelle ist für alle Streitfälle nach § 45 MAVO (Regelungsstreitigkeiten) zuständig. Sie soll in diesen Fällen auf eine Einigung zwischen Dienstgeber und MAV hinwirken. Kommt eine Einigung nicht zustande, ersetzt der Spruch der Einigungsstelle die erforderliche Zustimmung der MAV (§ 45 MAVO Absatz 1) oder tritt an die Stelle einer Einigung zwischen Dienstgeber und MAV (§ 45 MAVO Absatz 2 und 3).
Die Einigungsstelle ist nicht für Rechtsstreitigkeiten zuständig. Diese werden jetzt vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht in Augsburg entschieden.
Beispiele für Regelungsstreitigkeiten sind u.a.
Regelungen zu Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit,
Regelungen zum Urlaubsplan,
Veranstaltungen für MitarbeiterInnen,
Inhalt von Personalfragebogen,
Beurteilungsrichtlinien für MitarbeiterInnen,
Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt (oder auch
nur geeignet) sind, das Verhalten oder die Leistung der MitarbeiterInnen zu
überwachen,
Maßnahmen zum Gesundheitsschutz,
Sozialplan,
Regelung zur Freistellung der MAV-Mitglieder usw.
Die Einigungsstelle kann sowohl vom Dienstgeber angerufen werden, wenn die MAV die Zustimmung zu einer von ihm geplanten Maßnahme zu den in § 45 MAVO Absatz 1 genannten Fällen verweigert, und von der MAV, wenn der Dienstgeber einem Antrag der MAV nach § 37 Absatz 1 MAVO nicht entspricht.
Anschrift:
Einigungsstelle für die Erzdiözese München und Freising
c/o Erzbischöfliches Ordinariat
Rochusstr. 5
80333 München
Tel.: 089 / 21 37 - 12 67
Fax: 089 / 21 37 - 23 23
E-Mail: Einigungsstelle@ordinariat-muenchen.de
Zuständige Sachbearbeiterin: Monika Benker
Die Einigungsstelle wurde durch Kardinal Dr. Friedrich Wetter zum 1.10.05 errichtet. Sie ist folgendermaßen besetzt:
Vorsitzender:
Prof. Dr. Johann Wittmann, Präsident des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs
a.D.
Stellvertretender Vorsitzender:
Noch nicht besetzt.
Listen-Beisitzer:
Von der Dienstgeberseite bestellt:
Dr. Anneliese Mayer
Andreas Pfaffinger
Von der DiAG-MAV-A und DiAG-MAV-B bestellt:
Charlotte Hermann
Elisabeth von Liel
Die Einigungsstelle tritt jeweils in der Besetzung mit dem Vorsitzenden, je
einer Listen-Beisitzerin von Dienstgeberseite, einer Listen-Beisitzerin von
Dienstnehmerseite und je einer von der beteiligten MAV und dem beteiligten
Dienstgeber für nur dieses Verfahren benannten Ad-hoc-BeisitzerIn zusammen.
Ad-Hoc-Beisitzer:
Sie als MAV müssen beim Gang vor die Einigungsstelle für jedes Verfahren eine(n) Ad-hoc-BeisitzerIn berufen.
Diese/r muss genau wie die Listen-Beisitzer bestimmte Voraussetzungen nach § 43 MAVO erfüllen:
Die Mitglieder der Einigungsstelle müssen der katholischen Kirche angehören, dürfen in der Ausübung der allen Kirchenmitgliedern zustehenden Rechte nicht behindert sein und müssen die Gewähr dafür bieten, jederzeit für das kirchliche Gemeinwohl einzutreten.
Zur von der Mitarbeitervertretung benannten Ad-hoc-Beisitzerin oder zum von der Mitarbeitervertretung benannten Ad-hoc-Beisitzer kann bestellt werden, wer gemäß § 8 MAVO die Voraussetzungen für die Wählbarkeit in die Mitarbeitervertretung erfüllt und im Dienst eines kirchlichen Anstellungsträgers im Geltungsbereich dieser Ordnung steht.
Genauso wie die anderen Mitglieder der Einigungsstelle soll der Ad-hoc-Beisitzer im jeweiligen Verfahren aber unabhängig und nur an Gesetz und Recht gebunden sein. Er unterliegt wie die anderen Mitglieder der Schweigepflicht auch nach dem Ausscheiden. Die Tätigkeit ist ehrenamtlich und der bestellte Ad-hoc-Beisitzer wird dafür im notwendigen Umfang von seiner dienstlichen Tätigkeit freigestellt.
Der Sinn dieser neuen Regelung soll wohl sein, der jeweiligen MAV (und dem jeweiligen Dienstgeber) zu ermöglichen, jemanden in die Einigungsstelle zu schicken, der sich in der jeweils zu behandelnden Materie gut auskennt.
Während die MAV dabei aber nur die Auswahl innerhalb der katholischen kirchlichen MitarbeiterInnen in der Erzdiözese hat, kann der Dienstgeber jeden Katholiken berufen, der nicht als MitarbeiterIn gemäß § 3 Absatz 2 Nr. 1-5 MAVO gilt.
Selbstverständlich können Sie als MAV jede Mitarbeiterin und jeden Mitarbeiterin, die die Voraussetzungen erfüllen, zum Ad-hoc-Beisitzer für Ihr Verfahren berufen. Natürlich darf es niemand aus Ihrer eigenen MAV sein, da diese ja Verfahrensbeteiligte ist. Da es für die meisten MAVen aber doch etwas schwierig sein dürfte, hier für jedes Verfahren jemanden zu finden, haben wir Ihnen eine Auswahl von MitarbeiterInnen zusammengestellt, die sich in der MAVO auskennen, die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen und auch bereit wären, sich von Ihnen zum Ad-hoc-Beisitzer berufen zu lassen. Diese Liste finden Sie in der Anlage.
Kirchliches Arbeitsgericht für die Bayerischen (Erz-)Diözesen
Das Kirchliche Arbeitsgericht ist für alle übrigen Streitfälle aus der MAVO (Rechtsstreitigkeiten) zuständig.
Auch das Kirchliche Arbeitsgericht kann sowohl vom Dienstgeber als auch von der MAV angerufen werden.
Beispiele für Rechtsstreitigkeiten sind z.B.:
Ersetzung der Zustimmung der MAV zu einer personellen Maßnahme des
Dienstgebers (Einstellung, Eingruppierung, Versetzung … ) auf Antrag des
Dienstgebers
Feststellung eines Verstoßes gegen die MAVO bei Nichteinhaltung der
MAV-Beteiligungsrechte durch den Dienstgeber auf Antrag der MAV (z.B. bei
Einstellung einer neuen MitarbeiterIn ohne Beteiligung der MAV, Einführung einer
Stechuhr ohne Beteiligung der MAV)
Feststellung eines Verstoßes gegen die MAVO durch den Dienstgeber auf Antrag der
MAV (z.B. Verweigerung einer Schulung, Verweigerung der Kostenübernahme bei
notwendigen Kosten)
Anschrift:
Gemeinschaftliches kirchliches Arbeitsgericht erster Instanz in Bayern
c/o Bischöfliches Ordinariat
Fronhof 4
86152 Augsburg
Hausanschrift: Frauentorstr. 3, 86152 Augsburg
Tel.: 08 21 / 31 66 – 791
Fax: 08 21 / 31 66 – 799
E-Mail: kirchliches-arbeitsgericht-der-bayerischen-dioezesen@bistum-augsburg.de
Mit Wirkung zum 01.10.05 wurden von den bayerischen Diözesanbischöfen der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und die zwölf beisitzenden Richter ernannt.
Vorsitzender:
Dr. Heribert Staudacher, Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht München
Stellvertretender Vorsitzender:
Horst Mayerhofer, Direktor des Arbeitsgerichts Passau
Beisitzende Richter aus den Kreisen der Dienstgeber:
Josef Binder, Augsburg
Dr. Markus Brunner, München und Freising
Rainer Kastl, Eichstätt
Prof. Dr. Heinz Stöckel, Bamberg
Ingeborg Wengert-Nießner, München und Freising
William Wohlleib, Augsburg
Beisitzende Richter aus den Kreisen der Mitarbeiter:
- von den bayerischen DiAGen vorgeschlagen:
Josef Glatt-Eipert, Eichstätt
Christoph Jacobowsky, Passau
Erich Sczepanski, München und Freising
- von der KODA-Mitarbeiterseite vorgeschlagen:
Franz Aigner, München und Freising
Hans Reich, Augsburg
Manfred Weidenthaler, München
Kirchlicher Arbeitsgerichtshof der Deutschen Bischofskonferenz
Der Kirchliche Arbeitsgerichtshof ist das auf Ebene der Deutschen Bischofskonferenz errichtete kirchliche Arbeitsgericht 2. Instanz. Er entscheidet abschließend in Rechtsstreitigkeiten auf dem Gebiet der KODA-Ordnungen und der MAVO.
Revision vor dem Kirchlichen Arbeitsgerichtshof ist unter den folgenden Voraussetzungen zugelassen:
Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung oder
das Urteil eines Kirchlichen Arbeitsgerichtes weicht von einer Entscheidung des
Kirchlichen Arbeitsgerichtshofes oder von der Entscheidung eines anderen
Kirchlichen Arbeitsgerichtes ab oder
es wird ein Verfahrensmangel geltend gemacht, auf dem die Entscheidung beruhen
kann.
Anschrift:
Kirchlicher Arbeitsgerichtshof der Deutschen Bischofskonferenz
Geschäftsstelle
c/o Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz
Kaiserstr. 151
53113 Bonn
Tel.: 02 28 / 103 - 273
E-Mail: KAGH@dbk.de
Präsident:
Prof. Dr. Reinhard Richardi, Inhaber des Lehrstuhls für Arbeitsrecht und
Sozialrecht, Bürgerliches Recht und Handelsrecht der Universität Regensburg
Vizepräsident:
Dr. Ernst Fischermeier, Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht
Mitglied mit der Befähigung zum staatlichen Richteramt (und Stellvertreter):
Margit Weber, Richterin am Landgericht Bonn
(Dr. Ewald Thul, Präsident des Landesarbeitsgerichts Koblenz a.D.)
Mitglied mit der Befähigung zum kirchlichen Richteramt (und Stellvertreter):
Prof. Dr. Alfred E. Hierold, Inhaber des Lehrstuhls für Kirchenrecht der Uni
Bamberg
(Karl Bauschke, Paderborn)
Beisitzende Richter aus den Kreisen der Dienstgeber:
Ursula Becker-Rathmair, Erfurt
Willi Frank, Freiburg
Andreas Franken, Waldbreitbach
Helmut Müller, Hildesheim
Matthias Müller, Trier
Sr. Josefia Schulte, Münster
Beisitzende Richter aus den Kreisen der BAG-MAV:
Wolfgang Böttcher, Hildesheim
Dorothea Brust-Etzel, Freiburg
Udo Koser, Limburg
Beisitzende Richter aus den Kreisen der Zentral-KODA:
Rolf Cleophas, Aachen
Dr. Joachim Eder, Passau
Renate Wulf, Trier
Schlichtungsstelle in der Erzdiözese München und Freising
Auch die Schlichtungsstelle für Individualstreitigkeiten in der Erzdiözese wurde innerhalb des Erzbischöflichen Ordinariates jetzt wie die MAVO-Einigungsstelle dem Konsistorium und Metropolitangericht neu zugeordnet. Damit haben sich auch Anschrift und Kontaktinformationen geändert:
Anschrift:
Schlichtungsstelle für die Erzdiözese München und Freising
Rochusstr. 5
80333 München
oder
Schlichtungsstelle für die Erzdiözese München und Freising
Postfach 33 03 60
80063 München
Tel. 089 / 21 37-12 67
Fax 089 / 21 37-23 23
Die zuständige Sachbearbeiterin ist Frau Monika Benker.
Die Individual-Schlichtungsstelle hat mit Ihnen als MAV nicht direkt etwas zu tun; sie ist für die Rechtsstreitigkeiten zwischen einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und Dienstgebern zuständig.
Wir haben die Informationen hier der Vollständigkeit halber ergänzt. Außerdem werden die MitarbeiterInnen ja sicher bei Ihnen nachfragen, wenn Sie vor die Schlichtung oder das Arbeitsgericht gehen wollen